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NIEDERBARNIMER WANDERCLUB BERNAU e. V. - SATZUNG

 

§1

Name, Wesen, Sitz

 

Der am 18. 12. 1990 gegründete Verein führt den Namen NIEDERBARNIMER WANDERCLUB BERNAU e. V. und hat seinen Sitz in Bernau. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VE 183 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

(1)Der Verein hat die Aufgaben eines Wandervereins mit Sitz in Bernau und ist Mitglied im Brandenburgischen Wandersport- und Bergsteigerverband im LSB e. V.

 

(2)Er verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke"  der Abgabenordnung.

 

(3)Seine Aufgaben bestehen darin,

 

a) das Wandern einschließlich des Hochgebirgswanderns und Bergsteigens sowie des Rad-, Wasser- und Skiwanderns zu fördern, wobei neben der Eignung des Wanderns zu sportlicher Entfaltung für jedermann und als Mittel zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit vor allem sein Wesen als Einheit körperlichen, geistigem und seelischen Erlebens im Vordergrund stehen soll,

b) daran mitzuwirken, sein Heimatgebiet als Wandergebiet zu betreuen,

c) sich für das Recht auf unbehinderten Zugang zur Landschaft und auf freie Bewegung in ihr einzusetzen, soweit dies mit dem notwendigen Schutz der Natur in Einklang steht,

d) Natur- und Landschaftsschutz zu fördern und beispielsweise durch Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen und Tieren selbst zu betreiben,

e) die Achtung vor den Erscheinungen der Natur, das Wissen über sie und die Einsicht in die Abhängigkeiten zwischen dem Schutz der Natur und den Lebensbedürfnissen der Menschen insbesondere mit dem Ziel zu mehren, das Bewusstsein für die Verantwortung des Einzelnen für sein Verhalten zu wecken,

f) das Wissen über die geschichtlichen, geografischen und geologischen Eigenarten seines Heimatgebietes zu verbreiten,

g) die heimatliche Kultur, insbesondere im Hinblick auf Sprache, Volkskunst, Trachten und Brauchtums zu pflegen und, wo möglich, wieder zu beleben,

h) den Brandenburgischen Wandersport- und Bergsteiger-Verband im LSB e. V. bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Belange seiner übrigen Mitglieder zu fördern.

 

 (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

6) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet  werden.

 

(7) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden

 

§3 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die sich verpflichten, die Zwecke nach § 2 Absatz 3 zu fördern.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung dieser Satzung zu beantragen. Ober die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes bedarf  keiner Begründung.

 

(3) Die Gastmitgliedschaft können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen erwerben, wenn sie Zwecke im Sinne von $ 2 Absatz 3 verfolgen und nicht selbst Wanderverein sind, oder wenn die Gesamtmitgliedschaft im wesentlichen dazu dienen soll, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu fördern.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

{l) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt Ausschluß oder Tod.

 

(2) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich mitgeteilt werden.

Er ist nur zum Jahresende möglich.

 

§6

Ausschluß eines Mitgliedes

 

(1) Ein ordentliches Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder des Brandenburgischen Wandersport- und Bergsteigerverbandes im LSB e. V..

b) wegen gemeinschaftswidrigen, unkameradschaftlichen oder unehrenhaften Verhaltens, daß  eine Fortsetzung der Mitgliedschaft anderen Mitgliedern nicht zugemutet werden kann.

c) bei Zahlungsrückständen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag.

 

(2)Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist auf seinen Antrag zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß schriftlich zu laden. Für den Nachweis der fristgerechten Ladung reicht der Nachweis der rechtzeitigen Absendung unter Berücksichtigung einer zweitägigen Postlaufzeit aus. Zwischen dem Tag der Ladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muß binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei ihrer nächsten Sitzung endgültig.

(4) Mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder mit Ablauf der für ihre Anrufung vorgesehenen Frist endet die Mitgliedschaft.

(5) Die Beendigung der Gastmitgliedschaft erfolgt durch Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gastmitgliedes oder wenn der Brandenburgische Wandersport- und Bergsteigerverband im LSB e. V. ein wichtiges Interesse an der sofortigen Beendigung der Gastmitgliedschaft hat, kann die Kündigung jederzeit fristlos erfolgen. Im Voraus entrichtete Beiträge sind in diesem Fall zeitanteilig zu erstatten oder mit ihrem gemeinen Wert zu vergüten.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§7

Ehrenmitgliedschaft

(1)Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit .Ein Widerruf ist nur aus einem in der Person des Ehrenmitgliedes liegenden wichtigen Grund und mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung möglich.

(3) Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(l )Die Mitglieder leisten zur Arbeit des Vereins die notwendigen Beiträge. Diese bestehen,

 

a) in regelmäßigen Geldleistungen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Mitgliedsbeiträge).

 

b) in zweckgebundenen Leistungen (Umlagen),

 

c) in der Mitarbeit nach § 2 Absatz 3 und insbesondere an den von der Mitglieder­versammlung, vom Vorstand oder von anderen, von der Mitgliederversammlung dazu autorisierten Gremien oder Personen festgelegten Aufgaben und Vorhaben.

 

 (2) Die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern und mit dem Vorstand und Beirat soll vom Geist offener Kameradschaft und freundlicher Verständigungs­bereitschaft geprägt sein.

 

§9

Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

§l0

Die Mitgliederversammlung

 

(l)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese dient zur

a)Änderung der Satzung

b) Entscheidung über grundsätzliche Zielsetzungen der Arbeit des Vereins.

c) Feststellung von Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und von sonstigen Beiträgen (Umlagen) nach § 8 Absatz l,

d) Feststellung eines vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes

e) Bestimmung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§14 Absatz 3),

f) Wahl des Vorstandes (§ 14, Absatz 1)

g) Wahl der Fachwarte ( §17, Absatz 1),

h) Bestellung des Rechnungsprüfers (§19, Absatz 1)

i) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

j) Entlastung des Vorstandes,

k) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

l)  Entlastung des Vorstandes

m) Verleihung eines Gastmitgliedschaft (§ 4 Absatz 3)

n) Entscheidung im Fall der Anrufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes

(§ 6 Absatz3)

o) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Absatz 1)

p) Auflösung des Vereins (§ 2o)

sowie zur Entscheidung in allen sonstigen von dieser Satzung bestimmten Fällen,

ferner dann, wenn der Vorstand ihr einen Gegenstand zur Beschlußfassung vorlegt.

 

(2)Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

 

(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird. Nach Eingang des Antrags, der den Gegenstand der Beratung benennen und mit den erforderlichen Unterschriften versehen sein muß, hat der Vorstand die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.

(4)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mittels schriftlicher

Einladung durch den Vorstand. Für den Nachweis der fristgemäßen Einladung reicht

der Nachweis der rechtzeitigen Absendung unter Berücksichtigung einer zweitägigen Postlaufzeit aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der

Versammlung muß eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen.

(5)Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Bei  Anträgen auf Satzungsänderung  muß der Wortlaut des Antrages wiedergegeben werden.

 

§ 11

Leitung und Beschlußfassung

 

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Vertreter. Der Versammlungsleiter beurkundet mit seiner Unterschrift die in einem Protokoll niederzulegenden Beschlüsse.

(2) Die Mitgliederversammlung ist außer in den Fällen des Absatzes 3 ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten  nicht als abgegebene Stimmen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern setzen voraus, daß wenigstens ein Zehntel der insgesamt vorhandenen Stimmrechte vertreten sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag eines Drittels der vertretenen Stimmrechte ist geheim abzustimmen.

 

§ 12

Anträge

 

(1) Anträge, über die die Mitgliederversammlung beraten und entscheiden soll, sind ihr vorzulegen, wenn sie vom Vorstand oder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Über die Vorlage von Anträgen von Gesamtmitgliedern entscheidet der Vorstand. Er soll die Mitgliederversammlung über von ihm nicht vorgelegte Anträge unterrichten.

(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Monate vor dem Tag der Mitgliederversammlung gestellt werden.

(3) Über andere Anträge beschließt die Mitgliederversammlung nur, wenn sie dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung mit­geteilt wurden. Später gestellte Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn diese von mehr als zwei Dritteln der erschienenen Stimmen beschlossen wird. (Dringlichkeitsanträge)

(4) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

(5) Für den Nachweis der fristgerechten Antragstellung gilt § l0 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

 

§ 13

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1)Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Gastmitglieder haben kein Stimmrecht

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4)Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied mit oder ohne Bindung an Weisungen ist zulässig. Sie muss durch schriftliche Erklärung mit Nennung des Namens vom Geber und Nehmer des Stimmrechtes sowie mit Angabe des Tagesordnungspunktes und einer eventuellen Weisung erfolgen. Kein Mitglied kann mehr als insgesamt fünf Stimmrechte ausüben. Die Erklärung ist dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung zu übergeben.

 

§ 14

Der Vorstand

 

(1)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem stellvertretenden Schatzmeister,

e) weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)Die Mitglieder zu a) bis d) bilden den Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches Sie vertreten den Verein mit Alleinvertretungsanspruch gerichtlich und außergerichtlich.

(3)Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung. Ihre Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt.

(4)Für den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die selbst ordentliche Mitglieder des Vereins sind und die volljährig sowie geschäftsfähig sind.

(5)Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

§15

Geschäftsführung

 

(1)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbständig. Er arbeitet unter der Leitung des Vorsitzenden, im übrigen nach dem Prinzip der Gleichrangigkeit.

Jedes Vorstandsmitglied ist zu offener Mitarbeit verpflichtet. Insbesondere sind der Vorsitzende und in der Regel auch die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich über  wesentliche, das eigene Aufgabengebiet oder des Brandenburgischen Wandersport- und Bergesteiger-Verband im LSB e. V. allgemein betreffende Festlegungen und Vorkommnisse sowie über getroffene oder geplante Entscheidungen zu unterrichten.

(2)Einnahmen und Ausgaben soll der Vorstand nach Maßgabe des Haushaltsplanes gestalten, soweit nicht unvorhergesehene Umstände Abweichungen als notwendig erscheinen lassen

 

§16

Beirat

 

(l )Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Aufgaben nach

§ 2 Absatz 3.

(2)Die Mitglieder des Beirates (Fachwarte) werden jeweils für ein Aufgabengebiet bestellt, für deren Bearbeitung sie in der Verantwortung des Vorstandes zuständig sind. Ihnen können jeweils Vertreter zur Seite gestellt werden.

(3)Die Beiratsmitglieder sollen bestellt werden für die Aufgaben,

a) der Betreuung von Wanderern - Kurz-. Mittel- und Langstrecken sowie Hochgebirgswandern und der Planung und Vorbereitung von Wanderveranstaltungen (Wanderwart).

b) der Betreuung der Wanderwege sowie der Planung und Auslegung neuer Wanderwege (Wegewart),

c) des Natur- und Landschaftsschutzes (Naturschutzwart),

d) der Pflege von Kultur, Geschichtswissen und Denkmalspflege (Kulturwart),

e) der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, einschließlich der Verbindung zur Deutschen Wanderjugend (Jugendwart).

(4)Die Mitgliederversammlung kann für andere, nicht nur kurzfristige Zwecke weitere Beiratsaufgaben festlegen.

 

 

§17

Bestellung der Fachwarte

 

(1)Die Fachwarte werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestellt.

(2)Der Vorstand  kann, soweit eine Ergänzung des Beirates vor der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erforderlich wird, die Fachwarte bzw. deren Vertreter vorläufig bestellen.

 

§18

Mitarbeit der Fachwarte

 

(1)Die Fachwarte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes selbständig. Sie haben dem Vorstand über ihre Tätigkeit auf Anforderung jederzeit uneingeschränkt zu berichten und ihn über besondere Ereignisse und Entwicklungen von sich aus umgehend zu unterrichten,

(2)An den Beratungen des Vorstandes nehmen die Fachwarte teil, wenn dies sachlich geboten ist.

 

§19

Rechnungsprüfer

 

( l )Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer sowie mindestens einen Vertreter.

(2)Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß anhand der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch daraufhin zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß verbucht und die Mittel des Vereins nach Maßgabe eines für das Haushaltsjahr aufgestellten Haushaltsplanes verwendet wurden. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3)Die Rechnungsprüfer schlagen der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes vor

(4)Der Vorstand kann die Rechnungsprüfer im Rahmen seiner Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung mit weiteren Prüfungen beauftragen, über die ihm Bericht zu erstatten ist.

 

§2o

Auflösung

 

(1)Zur Auflösung eines Vereins bedarf es eines Beschlusses einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

(2)Den Antrag auf Auflösung können der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder stellen.

(3)Der Antrag ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederver-sammlung binnen eines Monats bekanntzugeben. Die Mitgliederversamm-lung soll spätestens binnen eines weiteren Monats stattfinden

(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Der Auflösungs-beschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§21

Verwendung des Vermögens

 

(l)Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit es die Verbindlichkeiten einschließlich von Ansprüchen aus Darlehen der Mitglieder übersteigt, dem Brandenburgischen Wandersport- und Bergsteiger-Verband im LSB e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

 

 

(Satzung errichtet am 18. Dezember 1990,   ergänzt/geändert am 28.10.1999 , 26.9. 2005 und am 22.2. 2007)